Fischereiverein Altdorf

Hygienekonzept Fischereiverein Altdorf



Gastronomie

Gastronomische Angebote dürfen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen zur Verfügung gestellt werden:

In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Die Maskenpflicht entfällt für Gäste in der Gastronomie, solange diese am Tisch sitzen. Für Beschäftigte gilt die Maskenpflicht während ihrer dienstlichen Tätigkeit nur im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen.

Überschreitet im Gebietsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 35, so darf im Hinblick auf geschlossene Räume der Zugang zur Gastronomie, außerhalb einer beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit, nur durch solche Personen erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind. Zu diesem Zweck sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet.

Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste zu erheben.

In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig, soweit es sich nicht um eine zulässige Veranstaltung handelt.

In geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig, soweit es sich nicht um eine zulässige Veranstaltung handelt.

Der Betreiber hat nach Maßgabe des Rahmenkonzepts, das von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht wird, ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Für erlaubnisbedürftige reine Schankwirtschaften nach den § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 des Gaststättengesetzes gelten die vorgenannten Voraussetzungen mit der Maßgabe entsprechend, dass in geschlossenen Räumen die Bedienung am Tisch erfolgen muss und Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen nicht zulässig sind


Quellangaben: www.stmgp.bayern.de/coronavirus







Hier das komplette Hygienekonzept noch als .pdf zum downloaden







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